OLG Hamm - Urteil vom 26.10.1994
20 U 48/94
Normen:
VVG § 61 ;
Fundstellen:
NZV 1995, 235
OLGReport-Hamm 1995, 28
SP 1995, 180
r+s 1995, 41

OLG Hamm - Urteil vom 26.10.1994 (20 U 48/94) - DRsp Nr. 1995/9769

OLG Hamm, Urteil vom 26.10.1994 - Aktenzeichen 20 U 48/94

DRsp Nr. 1995/9769

1. Trotz ausschließlicher Nutzung eines Dienstfahrzeuges durch einen Angestellten des Versicherungsnehmers ist dieser nicht Risikoverwalter in bezug auf das Fahrzeug, wenn ihm nicht gleichzeitig die eigenverantwortliche Verpflichtung übertragen worden ist, das Fahrzeug in verkehrs- und betriebssicherem Zustand zu erhalten. 2. Anders als in der Kfz-Haftpflichtversicherung spricht bei der Fahrzeugversicherung vieles dafür, den Versicherungsnehmer für das fahrerische Fehlverhalten seines Repräsentanten ebenso einstehen zu lassen wie für eigenes Fehlverhalten (hier: wegen fehlender Repräsentantenstellung offengelassen).

Normenkette:

VVG § 61 ;

Hinweise:

Zu Handelsvertreter s. OLG Hamm VersR 1988, 509, 510