OLG Hamm - Urteil vom 27.01.1991
13 U 230/90
Normen:
BGB § 249 ;
Fundstellen:
r+s 1992, 376

OLG Hamm - Urteil vom 27.01.1991 (13 U 230/90) - DRsp Nr. 1994/10532

OLG Hamm, Urteil vom 27.01.1991 - Aktenzeichen 13 U 230/90

DRsp Nr. 1994/10532

1. Der Verlust des Schadenfreiheitsrabattes in der Kaskoversicherung ist von dem Haftpflichtversicherer des allein verantwortlichen Schädigers dann zu ersetzen, wenn die Regulierung durch den Haftpflichtversicherer nicht zügig erfolgte. Das gilt auch dann, wenn die Inanspruchnahme des Kaskoversicherers zu der Leistungsverbesserung nach § 13 AKB (Neupreis) geführt hat. 2. Dem Haftpflichtversicherer ist zur Prüfung der von dem Geschädigten angemeldeten Forderungen im allgemeinen eine Zeit von einem Monat, u.U. von sechs bis acht Wochen einzuräumen.

Normenkette:

BGB § 249 ;
Fundstellen
r+s 1992, 376