OLG Hamm - Urteil vom 27.10.1981 (5 Ss 1769/81) - DRsp Nr. 1994/10860
OLG Hamm, Urteil vom 27.10.1981 - Aktenzeichen 5 Ss 1769/81
DRsp Nr. 1994/10860
1. Macht das Gericht bei einem wegen Trunkenheit im Straßenverkehr (§ 316StGB) verurteilten Täter von der durch § 69 a Abs. 2StGB eingeräumten Möglichkeit (bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen von der Sperre auszunehmen) Gebrauch, so muß ausführlich dargelegt werden, warum von der Benutzung der freigegebenen Fahrzeugart für die Allgemeinheit eine wesentlich geringere Gefahr zu erwarten ist. 2. Allein die Erwartung, der Angeklagte werde bei der Benutzung dieser Fahrzeuge (hier Omnibusse zur Personenbeförderung) nicht dem Alkohol zusprechen, reicht regelmäßig nicht aus.