OLG Hamm - Urteil vom 28.05.1998
6 U 97/93
Normen:
BGB §§ 823, 842, 843, 847 ;
Fundstellen:
DRsp I(147)363c
OLGReport-Hamm 1999, 244
r+s 1999, 62
Vorinstanzen:
LG Hagen, vom 06.01.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 521/91

OLG Hamm - Urteil vom 28.05.1998 (6 U 97/93) - DRsp Nr. 1999/5613

OLG Hamm, Urteil vom 28.05.1998 - Aktenzeichen 6 U 97/93

DRsp Nr. 1999/5613

1. Der Schädiger haftet auch für psychische Spätfolgen, die sich infolge psychischer Fehlverarbeitung aus einer unfallbedingten HWS-Verletzung entwickeln, wenn die psychische Reaktion nicht in einem groben Mißverhältnis zum Anlaß steht und wenn auch kein Anhalt für eine Begehrensneurose besteht. 2. Die Haftungszurechnung scheitert auch nicht daran, daß die psychische Fehlverarbeitung zum ganz maßgeblichen Anteil als iatogren fixiert angesehen werden muß; es ist keineswegs ganz ungewöhnlich, wenn persistierende Schmerzen aufgrund einer unfallbedingten HWS-Verletzung zunächst in ihrem psychischen Zusammenhang von den behandelnden Ärzten nicht richtig erkannt werden mit der Folge, daß das Beschwerdebild als rein organisches Leiden gedeutet und behandelt wird, und daß deshalb die eigentlich notwendige und auch erfolgversprechende frühe kombinierte schmerztherapeutische und psychotherapeutische Intervention unterbleibt.

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 6. Januar 1993 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Hagen unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels abgeändert.

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin ein weiteres Schmerzensgeld von 27.500,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 09.04.1992 zu zahlen.