Auf die Berufung der Klägerin wird das am 6. Januar 1993 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Hagen unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels abgeändert.
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin ein weiteres Schmerzensgeld von 27.500,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 09.04.1992 zu zahlen.
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