OLG Hamm - Urteil vom 29.04.1998
20 U 244/97
Normen:
AKB § 12 ;
Fundstellen:
OLGReport-Hamm 1998, 281
ZfS 1999, 66

OLG Hamm - Urteil vom 29.04.1998 (20 U 244/97) - DRsp Nr. 1998/17313

OLG Hamm, Urteil vom 29.04.1998 - Aktenzeichen 20 U 244/97

DRsp Nr. 1998/17313

»Hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Diebstahls, wenn Versicherungsnehmer und Kfz verschwunden sind (hier verneint).«

Normenkette:

AKB § 12 ;

Gründe:

Der Kläger, der in diesem Prozeß von seiner Ehefrau, der er Generalvollmacht erteilt hat, vertreten wird, nimmt die Beklagte auf Zahlung der Diebstahlsentschädigung wegen des bei der Beklagten versicherten Pkw's in Anspruch. Nach dem Vortrag der Ehefrau, hat der Kläger am Dienstag, dem 26.09.1995, die eheliche Wohnung mit dem versicherten Pkw verlassen. Er habe zunächst nach seinen Angaben nach Magdeburg und dann weiter nach Polen fahren wollen. Letztmalig habe sie, die Ehefrau, am Mittwoch mit dem Kläger über Autotelefon gesprochen. Seitdem habe sie nichts mehr von ihm gehört. Die Ehefrau hat am 30.09.1995 bei der Polizei Vermißtenanzeige erstattet.

Im Rahmen der polizeilichen Ermittlungen stellte sich heraus, daß der Kläger, angeblich ohne Wissen seiner Ehefrau, schon seit 5 Jahren ein Verhältnis mit Frau unterhielt. Diese hatte er am Abend des 26.09.1995, aufgesucht und bei ihr auch übernachtet. Am folgenden Tage, dem 27.09.1995 hatte er sie gegen 08.30 Uhr verlassen. Nach seinen Angaben habe er einen Termin wegen seines Autos wahrnehmen wollen und auch Schulden beitreiben wollen. Frau gibt an, von dem Kläger anschließend nichts mehr gehört zu haben, obwohl er sonst täglich angerufen habe.