OLG Hamm - Urteil vom 30.01.1973
3 Ss 1044/72
Normen:
StGB § 316 ;
Fundstellen:
VRS 45, 280

OLG Hamm - Urteil vom 30.01.1973 (3 Ss 1044/72) - DRsp Nr. 1994/11081

OLG Hamm, Urteil vom 30.01.1973 - Aktenzeichen 3 Ss 1044/72

DRsp Nr. 1994/11081

1. Die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze über den sog. Schluß-Sturztrunk finden auch Anwendung, wenn es sich um den Sturztrunk eines noch nicht Angetrunkenen handelt. 2. Ein Sturztrunk kann auch dann ein Anzeichen für relative Fahruntüchtigkeit sein, wenn die festgestellte Tatzeit-Blutalkoholkonzentration unter 0,8 o/oo liegt. 3. Nach dem heutigen Stand der Wissenschaft muß bei der Ermittlung der Tatzeit-Blutalkoholkonzentration zugunsten des Angeklagten davon ausgegangen werden, daß der Anstieg der Blutalkoholkonzentration von der Anstiegsbasis bis zum Endwert nur linear verläuft.

Normenkette:

StGB § 316 ;

Hinweise:

zu 2. im Anschluß an BGH v. 19.8.1971, NJW 1971, 1997 = DAR 1971, 302 = VRS 41, 372 = MDR 1971, 1022 = BGHSt 24, 200. Siehe auch Brettel, NJW 1976, 353: "ein Sonderfall der Alkoholbegutachtung: Der Sturztrunk auf vollen Magen."

Fundstellen
VRS 45, 280