Der Ehemann der Kl., der mit dem Kfz der Kl. dem Fahrzeug des Bekl. folgte, bemerkte, daß der Bekl. mit seinem Pkw in einer leichten Linkskurve eine Wasserfontäne hochschleuderte, ins Schleudern geriet und schließlich nach rechts von der Fahrbahn abkam. Der Ehemann der Kl. geriet mit
dem Wagen ebenfalls in den Bereich der aufgrund eines starken Regens überfluteten Linkskurve, kam dabei ins Schleudern, geriet auf die Seitenböschung und prallte dort gegen das Fahrzeug des Bekl.
»[Es] ist davon auszugehen, daß das Fahrzeug der Kl. nicht vor der Wasseransammlung durch Abbremsen ins Schleudern gekommen ist, sondern Ä ebenso wie das des Bekl. Ä erst im Bereich der Überflutung und durch diese. Bei dieser Sachlage fehlt es für eine Haftung der Bekl. für den Schaden der Kl. schon an dem erforderlichen Zurechnungszusammenhang.«
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