OLG Karlsruhe vom 04.05.1988
13 U 160/86
Normen:
StVG § 7 Abs.1;
Fundstellen:
DAR 1988, 274
DRsp II(294)234b

OLG Karlsruhe - 04.05.1988 (13 U 160/86) - DRsp Nr. 1992/9211

OLG Karlsruhe, vom 04.05.1988 - Aktenzeichen 13 U 160/86

DRsp Nr. 1992/9211

a-c. Zurechnungszusammenhang zwischen Kraftfahrzeug-Betrieb und Schadenseintritt (b) besteht nicht zu Lasten des ersten von zwei in gleicher Richtung fahrenden Kraftfahrzeugen, die wegen Überflutung der Fahrbahn nacheinander ins Schleudern geraten, von der Fahrbahn abkommen und außerhalb der Fahrbahn zusammenprallen;

Normenkette:

StVG § 7 Abs.1;

Der Ehemann der Kl., der mit dem Kfz der Kl. dem Fahrzeug des Bekl. folgte, bemerkte, daß der Bekl. mit seinem Pkw in einer leichten Linkskurve eine Wasserfontäne hochschleuderte, ins Schleudern geriet und schließlich nach rechts von der Fahrbahn abkam. Der Ehemann der Kl. geriet mit

dem Wagen ebenfalls in den Bereich der aufgrund eines starken Regens überfluteten Linkskurve, kam dabei ins Schleudern, geriet auf die Seitenböschung und prallte dort gegen das Fahrzeug des Bekl.

»[Es] ist davon auszugehen, daß das Fahrzeug der Kl. nicht vor der Wasseransammlung durch Abbremsen ins Schleudern gekommen ist, sondern Ä ebenso wie das des Bekl. Ä erst im Bereich der Überflutung und durch diese. Bei dieser Sachlage fehlt es für eine Haftung der Bekl. für den Schaden der Kl. schon an dem erforderlichen Zurechnungszusammenhang.«