OLG Karlsruhe - 04.06.1998 (4 U 83/97) - DRsp Nr. 1999/1749
OLG Karlsruhe, vom 04.06.1998 - Aktenzeichen 4 U 83/97
DRsp Nr. 1999/1749
1. Der für die Schadensbeseitigung notwendige Geldbetrag ist gem. § 249 S. 2 BGB grundsätzlich auch dann zu zahlen, wenn die Reparatur tatsächlich nicht durchgeführt wird. 2. Dennoch können im Rahmen des Schadensersatzes bestimmte Kosten für die Wiederherstellung - hier: Reisekosten auswärtiger Monteure - nur dann verlangt werden, wenn sie tatsächlich aufgewendet werden; z.B. Mietwagenkosten und Reparaturkosten innerhalb der 130% - Grenze.