OLG Karlsruhe vom 11.03.1988
10 U 186/87
Normen:
BGB § 425 ; PflVG § 3 Nr. 8 ; ZPO § 325 ;
Fundstellen:
VersR 1988, 1192

OLG Karlsruhe - 11.03.1988 (10 U 186/87) - DRsp Nr. 1994/11416

OLG Karlsruhe, vom 11.03.1988 - Aktenzeichen 10 U 186/87

DRsp Nr. 1994/11416

1. Zwar sind der persönlich verklagte Schädiger und der mit der Direktklage in Anspruch genommene Versicherer keine notwendigen Streitgenossen, so daß in einem Urteil durchaus die Klage gegen den einen Streitgenossen abgewiesen, die gegen den anderen Streitgenossen gerichtete Klage zugesprochen werden kann. 2. Nach § 3 Nr. 8 PflVG wirkt jedoch ein zwischen einem "Dritten" und dem Versicherer ergangenes rechtskräftiges Urteil, in dem festgestellt wird, daß dem Dritten ein Schadensersatzanspruch nicht zusteht, auch zugunsten des Versicherungsnehmers. Hierin liegt eine bewußte, gesetzliche, teilweise Ausnahme von § 425 Abs. 2 BGB, § 325 ZPO, wonach die Rechtskraft des gegen einen von mehreren Gesamtschuldnern ergangenen Urteils nur für und gegen diesen wirkt. 3. § 3 Nr. 8 PflVG gilt nicht nur für zwei aufeinanderfolgende Prozesse, sondern auch, wenn Versicherungsnehmer und Versicherer gleichzeitig gemeinsam verklagt werden. Ist in einem solchen Fall die Klageabweisung gegen einen Beklagten rechtskräftig, so ist auch gegen den anderen nur noch eine Klageabweisung möglich. Das Gesetz mutet dem Anspruchsteller zu, das Risiko der Folgen dieser Regelung dadurch zu vermeiden, daß er den in erster Instanz abgewiesenen Anspruch gegen den Versicherer in die Rechtsmittelinstanz gelangen läßt.