OLG Karlsruhe vom 13.02.1998
10 U 226/97
Normen:
VVG §§ 67 Abs. 1, § 61 ; BGB § 812 ; AKB §§ 15, 11 ;
Fundstellen:
SP 1999, 99

OLG Karlsruhe - 13.02.1998 (10 U 226/97) - DRsp Nr. 1999/9980

OLG Karlsruhe, vom 13.02.1998 - Aktenzeichen 10 U 226/97

DRsp Nr. 1999/9980

I. a) Sinn und Zweck der Privilegierung ist es, den Familienfrieden nicht zu gefährden. b) Der Rückgriff des Versicherers beim haftpflichtigen Familienangehörigen soll nicht in Widerspruch zur wirtschaftlichen Zweckbestimmung seiner Leistungen an den Versicherten geraten. c) Die Versicherungsleistung soll dem Versicherten nicht dadurch mittelbar wieder entzogen werden, daß bei einem mit dem Versicherten wirtschaftlich verbundenen Familienangehörigen Regreß genommen wird. 2. Ist - wie vorliegend - die Versicherungsnehmerin eine Kapitalgesellschaft (GmbH), bei der weder die Gesellschafter noch die Geschäftsführer persönlich haften, sondern nur das Vermögen der Gesellschaft, so hat dies mit dem jeweiligen Privatvermögen der einzelnen Gesellschafter oder Geschäftsführer nichts zu tun.