OLG Karlsruhe vom 15.01.1998
12 U 268/97
Normen:
AKB § 12 ; StGB § 242, 263 ;
Fundstellen:
SP 1999, 20
ZfS 1999, 251

OLG Karlsruhe - 15.01.1998 (12 U 268/97) - DRsp Nr. 1999/5626

OLG Karlsruhe, vom 15.01.1998 - Aktenzeichen 12 U 268/97

DRsp Nr. 1999/5626

1) Versicherungsfall in der Kaskoversicherung ist nach § 12 Abs. 1 Ziffer 1 b Satz 1 AKB die Entwendung des versicherten Fahrzeugs. b) Unter dieser ist vor allem - der Diebstahl, - die unbefugte Ingebrauchnahme, - der Raub und - die Unterschlagung im strafrechtlichen Sinne zu verstehen. c). Nicht versichert ist dagegen der Verlust des versicherten Fahrzeugs durch Betrug. 2) Für die Abgrenzung des Diebstahls im a) Sinne des § 242 StGB und damit einer versicherten Entwendung nach § 12 AKB von dem in der Kaskoversicherung nicht gedeckten Schaden durch Betrug i. S. d. § 263 StGB ist maßgebend, ob das Tatbestandsmerkmal der Wegnahme erfüllt ist. Hierunter ist der Bruch fremden und die Begründung neuen Gewahrsams durch den Täter zu verstehen. b) Das Einverständnis mit dem vom Täter erstrebten und erlangten Gewahrsam schließt die Tatbestandsvoraussetzung der Wegnahme aus. Dies gilt auch dann, wenn das Einverständnis durch Täuschung erreicht worden ist. 3. Für die Entscheidung der Frage, ob ein Diebstahl oder ein Betrug vorliegt, ist allein die Willensentschließung des (Mit-) Gewahrsamsinhabers maßgebend, der der Sache am nächsten steht, die unmittelbare räumliche Einwirkungsmöglichkeit hat und deshalb über die Sache, unabhängig von dem Willen anderer Mitgewahrsamsinhaber, tatsächlich verfügen kann.

Normenkette:

AKB § 12 ; StGB § 242, 263 ;
Fundstellen
SP 1999, 20