Der Kl. macht Ersatzansprüche wegen Totalschadens seines Pkw bei einem Unfall auf pflichtwidrig nicht gestreuter, eisglatter Straße geltend; der beigezogene Sachverständige stellte fest, daß eine Reparatur des Unfallwagens (Zeitwert 1.500,- DM) über 2.000,- DM gekostet hätte.
Mit diesen Ausführungen hat sich das OLG die Rüge einer ungerechtfertigt versicherungsfeindlichen Tendenz und eines »bedauerlichen Fehlgriffs im Vokabular« (Fleischmann in einer Anmerkung in VersR 1969, 193) eingehandelt. Die Frage nach der Erstattung von Gutachten-/Sachverständigenkosten stellt sich auch speziell im Zusammenhang mit der Begutachtung des Gebrauchtwagens, der den total beschädigten eigenen Wagen ersetzen soll: dazu Abschnitt ES Kfz-Schaden B-2/1, ES Kfz-Schaden B-2/3, ES Kfz-Schaden B-2/4, ES Kfz-Schaden B-2/7, ES Kfz-Schaden B-2/9, ES Kfz-Schaden B-2/13.
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