OLG Karlsruhe vom 16.05.1968
4 U 169/66
Normen:
BGB §§ 249 ff.;
Fundstellen:
DRsp I(123)128d
ES Kfz-Schaden G-2/1
NJW 1968, 1333
VersR 1969, 191

OLG Karlsruhe - 16.05.1968 (4 U 169/66) - DRsp Nr. 1994/1995

OLG Karlsruhe, vom 16.05.1968 - Aktenzeichen 4 U 169/66

DRsp Nr. 1994/1995

Die Kosten eines Gutachtens, das nach einem fremdverschuldeten Kfz-Unfall der Geschädigte zur sachverständigen Feststellung des Schadens, des Fahrzeug-Zeitwerts sowie voraussichtlicher Instandsetzungskosten erstellen läßt, sind - von Ausnahmefällen nachweislich überflüssiger Gutachten abgesehen - erstattungsfähig.

Normenkette:

BGB §§ 249 ff.;

Sachverhaltsdaten:

Der Kl. macht Ersatzansprüche wegen Totalschadens seines Pkw bei einem Unfall auf pflichtwidrig nicht gestreuter, eisglatter Straße geltend; der beigezogene Sachverständige stellte fest, daß eine Reparatur des Unfallwagens (Zeitwert 1.500,- DM) über 2.000,- DM gekostet hätte.

Mit diesen Ausführungen hat sich das OLG die Rüge einer ungerechtfertigt versicherungsfeindlichen Tendenz und eines »bedauerlichen Fehlgriffs im Vokabular« (Fleischmann in einer Anmerkung in VersR 1969, 193) eingehandelt. Die Frage nach der Erstattung von Gutachten-/Sachverständigenkosten stellt sich auch speziell im Zusammenhang mit der Begutachtung des Gebrauchtwagens, der den total beschädigten eigenen Wagen ersetzen soll: dazu Abschnitt ES Kfz-Schaden B-2/1, ES Kfz-Schaden B-2/3, ES Kfz-Schaden B-2/4, ES Kfz-Schaden B-2/7, ES Kfz-Schaden B-2/9, ES Kfz-Schaden B-2/13.

Fundstellen
DRsp I(123)128d
ES Kfz-Schaden G-2/1
NJW 1968, 1333
VersR 1969, 191