OLG Karlsruhe - 17.09.1998 (12 U 136/98) - DRsp Nr. 1999/9976
OLG Karlsruhe, vom 17.09.1998 - Aktenzeichen 12 U 136/98
DRsp Nr. 1999/9976
1. Im Grundsatz haftet der Versicherungsnehmer nur für eigenes Verschulden. 2. Die Zurechnung des Handelns eines Dritten ist nur in engen Grenzen zugelassen (Repräsentanz). 3. Eine Erweiterung der Haftung für Dritte über die Fälle der Repräsentation hinaus ist durch allgemeine Geschäftsbedingungen nicht möglich. 4. Der Ausschluß der Haftung für jedes grobfahrlässige oder vorsätzliche Handeln des Fahrzeugführers (nicht Versicherungsnehmer) ist mit dem wesentlichen Grundgedanken des § 61VVG nicht vereinbar.