OLG Karlsruhe vom 24.07.1991
1 U 60/91
Normen:
BGB § 823 Abs. 2; StVG § 7 Abs. 1; StVO § 14 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
DRsp II(294)257c
VRS 83, 34

OLG Karlsruhe - 24.07.1991 (1 U 60/91) - DRsp Nr. 1993/2045

OLG Karlsruhe, vom 24.07.1991 - Aktenzeichen 1 U 60/91

DRsp Nr. 1993/2045

Ein Schaden, der dadurch entsteht, daß ein am Straßenrand einer öffentlichen Straße abgestelltes Kraftfahrzeug aus unbekannter Ursache in Brand gerät und durch Übergreifen des Brandes ein davor abgestelltes Kraftfahrzeug beschädigt, ist nicht dem Betrieb des zuerst in Brand geratenen Fahrzeugs zuzurechnen.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 2; StVG § 7 Abs. 1; StVO § 14 Abs. 2 S. 2;

Das am Fahrbahnrand einer öffentlichen Straße abgestellte Kraftfahrzeug des Erstbekl. geriet aus ungeklärter Ursache in Brand. Die Flammen griffen auf das vor dem Fahrzeug des Erstbekl. geparkte Kraftfahrzeug der Kl. über und beschädigten es. Der Senat erwägt, daß ein Dritter die möglicherweise nicht verschlossene Beifahrertür des Kraftfahrzeugs des Erstbekl. zum Anlaß genommen hat, diese zu öffnen und das Kraftfahrzeug des Erstbekl. in Brand zu setzen; hinsichtlich der Haftung für den am Fahrzeug der Kl. entstandenen Brandschaden sei dies jedoch ohne Belang. Der Senat verneint eine Haftung gem. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 14 Abs. 2 Satz 2 StVO, da § 14 Abs. 2 Satz 2 StVO nicht vor einem derartigen Schaden schütze.

Zur Haftung gem. § 7 Abs. 1 StVG führt der Senat aus:

c. »Das Fahrzeug der Kl. ist nicht ... beim Betrieb des bei der Zweitbekl. versicherten Fahrzeuges des Erstbekl. beschädigt worden.