OLG Karlsruhe vom 27.05.1988
10 U 289/87
Normen:
BGB § 249 ;
Fundstellen:
ES Kfz-Schaden B-2/11
VRS 75, 403

OLG Karlsruhe - 27.05.1988 (10 U 289/87) - DRsp Nr. 1994/1986

OLG Karlsruhe, vom 27.05.1988 - Aktenzeichen 10 U 289/87

DRsp Nr. 1994/1986

Bei Totalschaden eines Lkw sind den reinen Wiederbeschaffungsaufwendungen die Kosten einer beim beschädigten Fahrzeug vorhandenen und damit auch für das Ersatzfahrzeug erforderlichen Firmenbeschriftung (hier: 3200,- DM) hinzuzurechnen. Hingegen ist ein Zuschlag für lediglich gedachte, tatsächlich nicht entstandene Anmelde-/Zulassungskosten nicht gerechtfertigt.

Normenkette:

BGB § 249 ;

Bei Zerstörung eines Kraftfahrzeugs richtet sich die vom Schädiger zu leistende Entschädigung nach den Kosten der Wiederbeschaffung einer wirtschaftlich gleichwertigen Ersatzsache. Dies bedeutet, daß maßgebend für die Höhe der Entschädigung der Preis eines gleichwertigen gebrauchten Kraftfahrzeuges bei einem Händler ist. Dies ist der sogenannte Wiederbeschaffungswert.