Bei Zerstörung eines Kraftfahrzeugs richtet sich die vom Schädiger zu leistende Entschädigung nach den Kosten der Wiederbeschaffung einer wirtschaftlich gleichwertigen Ersatzsache. Dies bedeutet, daß maßgebend für die Höhe der Entschädigung der Preis eines gleichwertigen gebrauchten Kraftfahrzeuges bei einem Händler ist. Dies ist der sogenannte Wiederbeschaffungswert.
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