OLG Karlsruhe - Beschluß vom 01.03.1985
4 Ss 154/84
Normen:
StGB § 315b Abs. 1 Nr. 3 ;
Fundstellen:
VRS 68, 452

OLG Karlsruhe - Beschluß vom 01.03.1985 (4 Ss 154/84) - DRsp Nr. 1994/11454

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 01.03.1985 - Aktenzeichen 4 Ss 154/84

DRsp Nr. 1994/11454

Einen "ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff" für die Sicherheit des Straßenverkehrs nach § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB nimmt der Führer eines im fließenden Verkehr befindlichen Fahrzeugs grundsätzlich nur bei einer bewußten Zweckentfremdung des Fahrzeugs vor, die einer verkehrsfeindlichen Einstellung entspringt. Daher wird der Tatbestand des § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB - der auch durch das Zufahren auf eine die Fahrbahn versperrende Person verwirklicht werden kann - kaum je fahrlässig erfüllt werden können (hier: Durchfahren an einer Grenzabfertigungsstelle mit Gefährdung eines Grenzschutzbeamten).

Normenkette:

StGB § 315b Abs. 1 Nr. 3 ;

Hinweise:

Vgl. auch BGH v. 21.05.1969, BGHSt 23, 4; BGH v. 09.07.1970, VRS 39, 187; BGH v. 27.04.1978, VRS 57, 271.

Fundstellen
VRS 68, 452