OLG Karlsruhe - Beschluß vom 07.05.1991 (3 Ss 31/91) - DRsp Nr. 1995/9833
OLG Karlsruhe, Beschluß vom 07.05.1991 - Aktenzeichen 3 Ss 31/91
DRsp Nr. 1995/9833
Das AG hat die Rechtsbeschwerde eines Betroffenen gegen einen im Verfahren nach § 72OWiG ergangenen Beschluß gegebenenfalls auch dann nach § 79 Abs. 3OWiG, § 346 Abs. 1StPO als unzulässig zu verwerfen, wenn über die formalen Mängel des § 346 Abs. 1StPO hinaus auch keine der Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 -3 oder 5 OWiG gegeben ist (gegen OLG Düsseldorf, VRS 80, 39 = VerkMitt 1991, 5 = NZV 1990, 444).