OLG Karlsruhe - Beschluß vom 16.09.1998 (3 W 60/98) - DRsp Nr. 1999/5623
OLG Karlsruhe, Beschluß vom 16.09.1998 - Aktenzeichen 3 W 60/98
DRsp Nr. 1999/5623
Der obsiegende verklagte Fahrer kann die Kosten seines eigenen Anwalts neben denjenigen Kosten des obsiegenden Kfz-Haftpflichtversicherers erstattet verlangen, der dem Fahrer als Nebenintervenient beigetreten ist und sich durch einen eigenen Rechtsanwalt vertreten ließ, da er befürchtete, daß der Klage ein gestellter Unfall zugrunde lag.