OLG Karlsruhe - Beschluß vom 25.07.1988 (1 Ss 108/88) - DRsp Nr. 1997/1189
OLG Karlsruhe, Beschluß vom 25.07.1988 - Aktenzeichen 1 Ss 108/88
DRsp Nr. 1997/1189
Wer sein Fahrzeug für einen nicht lediglich eng abgegrenzten Zeitraum einem Dritten zur alleinigen und möglicherweise unentgeltlichen Benutzung überläßt, der das Fahrzeug dann nach eigenem Gutdünken verwenden kann und die gesamten laufenden Kosten trägt, ist auch dann nicht Fahrzeughalter, wenn das Fahrzeug auf seinen Namen zugelassen und versichert ist.