OLG Karlsruhe - Beschluß vom 26.10.1998 (2 Ws 247/98) - DRsp Nr. 1999/5391
OLG Karlsruhe, Beschluß vom 26.10.1998 - Aktenzeichen 2 Ws 247/98
DRsp Nr. 1999/5391
Auch nach Erlaß eines Urteils ist die Beschwerde gegen die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis zulässig.Jedoch findet im Beschwerdeverfahren eine erneute Prüfung der tatsächlichen Voraussetzungen der Entziehung der Fahrerlaubnis nicht statt. Die Prüfungskompetenz des Beschwerdegerichts ist vielmehr darauf beschränkt, daß nur das offensichtliche Fehlen der materiell-rechtlichen Voraussetzungen des § 69StGB berücksichtigt werden darf.