OLG Karlsruhe - Beschluß vom 26.10.1998
2 Ws 247/98
Normen:
StPO §§ 111a, 304;
Fundstellen:
DAR 1999, 86
NStZ-RR 1999, 115
NZV 1999, 345
VRS 96, 205

OLG Karlsruhe - Beschluß vom 26.10.1998 (2 Ws 247/98) - DRsp Nr. 1999/5391

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 26.10.1998 - Aktenzeichen 2 Ws 247/98

DRsp Nr. 1999/5391

Auch nach Erlaß eines Urteils ist die Beschwerde gegen die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis zulässig. Jedoch findet im Beschwerdeverfahren eine erneute Prüfung der tatsächlichen Voraussetzungen der Entziehung der Fahrerlaubnis nicht statt. Die Prüfungskompetenz des Beschwerdegerichts ist vielmehr darauf beschränkt, daß nur das offensichtliche Fehlen der materiell-rechtlichen Voraussetzungen des § 69 StGB berücksichtigt werden darf.

Normenkette:

StPO §§ 111a, 304;
Fundstellen
DAR 1999, 86
NStZ-RR 1999, 115
NZV 1999, 345
VRS 96, 205