OLG Karlsruhe - Beschluss vom 29.08.2000
3 Ws 153/00
Normen:
StGB § 69 § 69 a Abs. 1, Abs. 7 § 57 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DAR 2002, 87
NStZ-RR 2002, 54
VRS 101, 430
Vorinstanzen:
LG Mannheim, - Vorinstanzaktenzeichen StVK 18-R-139/00

OLG Karlsruhe - Beschluss vom 29.08.2000 (3 Ws 153/00) - DRsp Nr. 2002/273

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 29.08.2000 - Aktenzeichen 3 Ws 153/00

DRsp Nr. 2002/273

»1. Auch im Falle der Anordnung einer lebenslangen Sperrfrist nach § 69 a Abs. 1 Satz 2 StGB kommt eine Aufhebung der Sperre nach § 69 a Abs. 7 StGB in Betracht. 2. Bei der Entscheidung über die Abkürzung der Sperrfrist bzw. die Aufhebung der Sperre müssen alle im Zeitpunkt der Entscheidung bekannten Tatsachen berücksichtigt werden, die dafür oder dagegen sprechen, dass der Verurteilte sich in Zukunft wieder verantwortungsbewusst im Straßenverkehr verhalten und keine Gefahr für die Allgemeinheit mehr bilden wird. 3. Hat das erkennende Gericht die fehlende Eignung des Verurteilten zum Führen von Kraftfahrzeugen ausschließlich auf den in der verfahrensgegenständlichen Tat zum Ausdruck gekommenen Eignungsmangel des Verurteilten gestützt, sind Kriminal- bzw. Sozialprognose i.S.d. 57 Abs 1 StGB und Eignungsprognose i.S.d. §§ 69, 69 a StGB in der Regel nicht teilbar, sofern es sich bei der Anlasstat nicht um eine Straftat i.S. eines 'typischen Verkehrsdelikts' handelt.«

Normenkette:

StGB § 69 § 69 a Abs. 1, Abs. 7 § 57 Abs. 1 ;

Gründe: