OLG Karlsruhe - Beschluß vom 31.10.1979
10 W 51/79
Normen:
ZPO § 91 ;
Fundstellen:
VersR 1980, 337

OLG Karlsruhe - Beschluß vom 31.10.1979 (10 W 51/79) - DRsp Nr. 1994/11528

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 31.10.1979 - Aktenzeichen 10 W 51/79

DRsp Nr. 1994/11528

Die Aufwendungen für einen vom Haftpflichtversicherer des Beklagten eingeholtes vorprozessuales Gutachten und für dessen Erläuterung während des Rechtsstreites gehören auch dann nicht ohne weiteres zu den notwendigen Kosten der Rechtsverteidigung, wenn das Gutachten des Ausgang des Haftpflichtprozesses in einem für den Versicherungsnehmer günstigen Sinn beeinflußt hat.

Normenkette:

ZPO § 91 ;

Hinweise:

So auch OLG Stuttgart v. 01.07.1974, VersR 1975, 916

Fundstellen
VersR 1980, 337