OLG Karlsruhe - Urteil vom 04.08.1992
18 a U 81/92
Normen:
StVG § 7 Abs. 3 ; StVO § 14 ;
Fundstellen:
ZfS 1992, 403
r+s 1992, 299

OLG Karlsruhe - Urteil vom 04.08.1992 (18 a U 81/92) - DRsp Nr. 1994/11291

OLG Karlsruhe, Urteil vom 04.08.1992 - Aktenzeichen 18 a U 81/92

DRsp Nr. 1994/11291

Eine ausreichende Sicherung des Pkw gegen unbefugte Benutzung ist bei Abstellen auf privatem Gelände in einem verschlossenen Raum und nach Ausbau der Batterie gegeben. In diesem Falle liegt eine schuldhafte Ermöglichung der Schwarzfahrt nicht darin, daß der Halter nicht auch noch den Zündschlüssel abgezogen hat, die Wagentür verschlossen hat und das Lenkradschloß eingerastet hat.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 3 ; StVO § 14 ;

Hinweise:

Ein Verschulden des Halters wurde verneint bei einem Diebstahl eines Pkw aus einer fest verschlossenen Garage trotz unterlassener weiterer Sicherung nach § 38a StVZO (vgl. BGH VersR 1964, 300)

Fundstellen
ZfS 1992, 403
r+s 1992, 299