OLG Karlsruhe - Urteil vom 04.08.1992
18a U 81/92
Normen:
StVG § 7 Abs. 3 ;
Fundstellen:
DAR 1992, 432
NJW-RR 1992, 1506
NZV 1992, 485
ZfS 1992, 403
r+s 1992, 299

OLG Karlsruhe - Urteil vom 04.08.1992 (18a U 81/92) - DRsp Nr. 1995/3993

OLG Karlsruhe, Urteil vom 04.08.1992 - Aktenzeichen 18a U 81/92

DRsp Nr. 1995/3993

1. Den Halter trifft keine Beweislast dafür, daß ihn an der Ermöglichung der Schwarzfahrt kein Verschulden trifft; vielmehr hat der Geschädigte zu beweisen, daß der Halter die Schwarzfahrt schuldhaft ermöglicht hat. 2. Der Halter ist nur verpflichtet darzulegen, durch welche Maßnahmen sein Kfz gegen unbefugte Benutzung gesichert war.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 3 ;

Hinweise:

Ein Verschulden des Halters wurde verneint bei einem Diebstahl eines Pkw aus einer fest verschlossenen Garage trotz unterlassener weiterer Sicherung nach § 38a StVZO (vgl. BGH VersR 1964, 300)

Fundstellen
DAR 1992, 432
NJW-RR 1992, 1506
NZV 1992, 485
ZfS 1992, 403
r+s 1992, 299