OLG Karlsruhe - Urteil vom 04.10.1989
1 U 356/88

OLG Karlsruhe - Urteil vom 04.10.1989 (1 U 356/88) - DRsp Nr. 2011/7946

OLG Karlsruhe, Urteil vom 04.10.1989 - Aktenzeichen 1 U 356/88

DRsp Nr. 2011/7946

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichtes vom 6. Dezember 1988 im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt geändert und neu gefasst:

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld von 200.000 DM abzüglich bereits bezahlter 150.000 DM nebst 4 % Zinsen aus DM 80.000 für den Zeitraum vom 11.10.1986 bis 26.2.1989 und aus 50.000 DM ab dem 27.2.1989 zu bezahlen.

2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, ab Januar 1988 für jeden vom Kläger erlebten angefangenen Monat eine Schmerzensgeldrente in Höhe von 600 DM, zahlbar jeweils am 1. eines jeden Monates, zu bezahlen abzüglich am 27.2.1989 bezahlter DM 6.000.

Die Klage im Übrigen wird abgewiesen.

II. Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

III. Von den Kosten erster Instanz tragen der Kläger 40 %, die Beklagten als Gesamtschuldner 60 %.

Von den Kosten der Berufung tragen der Kläger 2/3, die Beklagten als Gesamtschuldner 1/3.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch die Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 19.500 DM oder Hinterlegung dieses Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.