OLG Karlsruhe - Urteil vom 07.05.1998
4 U 20/97
Normen:
BGB § 823 ;
Fundstellen:
DRsp I(145)485e
MDR 1998, 967
NJWE-VHR 1998, 240
OLGReport-Karlsruhe 1998, 257
VersR 1998, 1389
Vorinstanzen:
LG Waldshut-Tiengen, vom 12.12.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 106/96

OLG Karlsruhe - Urteil vom 07.05.1998 (4 U 20/97) - DRsp Nr. 1999/10259

OLG Karlsruhe, Urteil vom 07.05.1998 - Aktenzeichen 4 U 20/97

DRsp Nr. 1999/10259

»Befindet sich im Speicherboden einer Schule eine unverschlossene Falltür, die über eine fest installierte Leiter zu einer nicht begehbaren abgehängten Zwischendecke führt, so reicht die Anordnung, die Speichertür immer geschlossen zu halten, nicht aus, um der Gefahr vorzubeugen, daß Unkundige die Leiter hinabsteigen und sodann durch die Zwischendecke in den darunter befindlichen Raum stürzen. Die Verkehrssicherungsspflicht erfordert unter solchem Umständen vielmehr eine Sicherung der Falltür selbst, am besten durch ein zusätzliches Schloß.«

1. Die Berufung der Beklagten Ziff 1 gegen das Urteil des Landgerichts Waldshut-Tiengen vom 12.12.1996 - 1 O 106/96 - wird als unbegründet zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Beklagte ist mit 41251,65 DM beschwert.

5. Beschluß: Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 41251,65 DM festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 823 ;

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen (§ 543 Abs. 1 ZPO).

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Beklagten Ziff. 1 ist zulässig; sie ist jedoch unbegründet.

Der Senat nimmt Bezug auf die Gründe der landgerichtlichen Entscheidung, die er sich zu eigen macht. Das Berufungsvorbringen gibt lediglich Veranlassung zu den folgenden ergänzenden Hinweisen: