OLG Karlsruhe - Urteil vom 07.11.1991
9 U 143/90
Normen:
BGB § 433, § 123 ;
Fundstellen:
DAR 1992, 151
DRsp I(130)343a
MDR 1992, 645
VRS 82, 241

OLG Karlsruhe - Urteil vom 07.11.1991 (9 U 143/90) - DRsp Nr. 1993/2038

OLG Karlsruhe, Urteil vom 07.11.1991 - Aktenzeichen 9 U 143/90

DRsp Nr. 1993/2038

Erforderliche konkrete und umfassende Aufklärung des Käufers eines nach einem wirtschaftlichen Totalschaden reparierten Gebrauchtwagens durch den Händler.

Normenkette:

BGB § 433, § 123 ;

Gründe:

a. »Die [hier im Rahmen des § 123 BGB maßgebende] Frage, ob ein Kfz-Händler verpflichtet ist, den Käufer eines unfallgeschädigten, aber reparierten Kraftfahrzeugs darüber aufzuklären, daß der Wagen einen sogen. wirtschaftlichen Totalschaden erlitten hat, wird in der Rechtspr. unterschiedlich beantwortet [folgen Hinweise]. Nach Ansicht des OLG Celle (NJW-RR 1988, 1136) ist der Verkäufer nicht verpflichtet, über eine hinreichend genaue Beschreibung des Unfallschadens und der wesentlich in Mitleidenschaft gezogenen Fahrzeugteile hinaus den Kaufinteressenten auf einen erlittenen wirtschaftlichen Totalschaden hinzuweisen.