Gründe:
a. »Die [hier im Rahmen des § 123 BGB maßgebende] Frage, ob ein Kfz-Händler verpflichtet ist, den Käufer eines unfallgeschädigten, aber reparierten Kraftfahrzeugs darüber aufzuklären, daß der Wagen einen sogen. wirtschaftlichen Totalschaden erlitten hat, wird in der Rechtspr. unterschiedlich beantwortet [folgen Hinweise]. Nach Ansicht des OLG Celle (NJW-RR 1988, 1136) ist der Verkäufer nicht verpflichtet, über eine hinreichend genaue Beschreibung des Unfallschadens und der wesentlich in Mitleidenschaft gezogenen Fahrzeugteile hinaus den Kaufinteressenten auf einen erlittenen wirtschaftlichen Totalschaden hinzuweisen.