OLG Karlsruhe - Urteil vom 12.11.1998 (9 U 227/97) - DRsp Nr. 1999/9975
OLG Karlsruhe, Urteil vom 12.11.1998 - Aktenzeichen 9 U 227/97
DRsp Nr. 1999/9975
Es besteht Leistungsfreiheit des Versicherers im Rahmen der Teilkaskoversicherung bei Diebstahl eines Kfz wegen vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung, wenn der Geschädigte im Fragebogen zur Wertermittlung falsche Angaben zum Kaufpreis des Fahrzeugs macht und eine fingierte vordatierte Rechnung über werterhöhende Reparaturen vorlegt.