OLG Karlsruhe - Urteil vom 14.07.1988
9 U 51/87
Normen:
BGB § 823, § 847 ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/416

OLG Karlsruhe - Urteil vom 14.07.1988 (9 U 51/87) - DRsp Nr. 1996/1015

OLG Karlsruhe, Urteil vom 14.07.1988 - Aktenzeichen 9 U 51/87

DRsp Nr. 1996/1015

DM 5700 Schmerzensgeld für Schürfwunden und Prellungen beider Knie und Unterschenkel, ferner für eine Rißwunde über der rechten Achillessehne, eine knöcherne Absprengung aus der Basis des Mittelgliedes des linken Mittelfingers sowie für einen knöchernen hinteren Kreuzbandausriß aus der rechten Tibia, verbunden mit einem traumatischem Kniegelenkserguß rechts. 2 Monate AU mit erfolgloser Nachoperation. Dauerschaden in Form einer 17 cm langen und weiteren mehrere cm langen Narben am rechten Bein; Bewegungseinschränkung des rechten Kniegelenkes. Dauer-MdE 20 %. Umschulung auf anderen Beruf. 17jähriges Mädchen.

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts xxx von 08.01.1987 in Nr. 2 b der Urteilsformel dahin geändert, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt werden, an die Klägerin über die bereits gezahlten 7.000 DM hinaus ein weiteres Schmerzensgeld von 5.000 DM zu zahlen.

Im Übrigen bleibt die Schmerzensgeldklage abgewiesen.

2. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden gegeneinander aufgehoben. Die Kosten der Berufungsinstanz fallen den Beklagten als Gesamtschuldnern mit 3/5 und der Klägerin mit 2/5 zur Last.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Wert der Beschwer der Klägerin wird auf 3.000, DM, jener der Beklagten auf 4.500 DM festgesetzt.