1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts xxx von 08.01.1987 in Nr. 2 b der Urteilsformel dahin geändert, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt werden, an die Klägerin über die bereits gezahlten 7.000 DM hinaus ein weiteres Schmerzensgeld von 5.000 DM zu zahlen.
Im Übrigen bleibt die Schmerzensgeldklage abgewiesen.
2. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden gegeneinander aufgehoben. Die Kosten der Berufungsinstanz fallen den Beklagten als Gesamtschuldnern mit 3/5 und der Klägerin mit 2/5 zur Last.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Wert der Beschwer der Klägerin wird auf 3.000, DM, jener der Beklagten auf 4.500 DM festgesetzt.
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