OLG Karlsruhe - Urteil vom 14.10.1988
10 U 54/88
Normen:
BGB §§ 249, 251 Abs. 2;
Fundstellen:
DAR 1989, 226
ES Kfz-Schaden D-1/38

OLG Karlsruhe - Urteil vom 14.10.1988 (10 U 54/88) - DRsp Nr. 1994/1984

OLG Karlsruhe, Urteil vom 14.10.1988 - Aktenzeichen 10 U 54/88

DRsp Nr. 1994/1984

Die Höhe ersatzfähiger Mietwagenkosten bei unfallbedingtem Ausfall eines gewerblich genutzten Kraftfahrzeugs, insbesondere eines Taxis, wird nicht durch den ausfallbedingten - hypothetischen - entgangenen Gewinn sondern durch den (Un-)Verhältnismäßigkeitsmaßstab des § 251 Abs. 2 BGB begrenzt.

Normenkette:

BGB §§ 249, 251 Abs. 2;

Sachverhaltsdaten:

Der betroffene Taxiunternehmer verfügte über nur zwei Fahrzeuge; der beim Unfall beschädigte Wagen fiel für zwei Wochen aus; pro Tag waren Mietwagenkosten von 485,- DM oder - alternativ - ein »Nettoverdienstentgang« von 203,- DM zu erwarten.