»... Die Schadensersatzpflicht der Bekl. erstreckt sich nicht nur auf die Sachschäden selbst, sondern auch auf Folgeschäden, die mit dem Unfallereignis in adäquatem Zusammenhang stehen. Hierunter fallen auch die Kosten der Rechtsverfolgung und dabei nicht nur diejenigen, die dem Geschädigten durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts für die Verhandlung mit dem Schädiger und/oder dessen Haftpflichtversicherer entstanden sind, sondern auch für die Kosten der Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe für die Verhandlungen mit dem Kaskoversicherer (ebenso .. KG, VersR 1973,926; OLG Hamm, AnwBl 1983,141; Böhm, DAR 1988,213 m. w. Nachw.). Der Kl. war nicht im Rahmen der Schadensminderungspflicht gehalten, seine Ansprüche bei der Kaskoversicherung einschließlich aller Darlegungen hinsichtlich eventueller Regreßansprüche gegenüber den Bekl. selbst vorzunehmen. ...«
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