OLG Karlsruhe - Urteil vom 16.02.1989
12 U 253/88
Normen:
AKB § 15 Abs. 2 ; VVG § 61 ;
Fundstellen:
ZfS 1990, 134
r+s 1990, 364

OLG Karlsruhe - Urteil vom 16.02.1989 (12 U 253/88) - DRsp Nr. 1994/11403

OLG Karlsruhe, Urteil vom 16.02.1989 - Aktenzeichen 12 U 253/88

DRsp Nr. 1994/11403

Daß der Versicherungsnehmer an einem Wochentag im April gegen 9.00 Uhr an anhaltenden Fahrzeugen vorbei das Rotlicht einer Ampelkreuzung überfahren hat, die er in unregelmäßigen Abständen schon 30 - 40 Mal passiert hat, die ungewöhnlich stark befahren ist und an der Straßen mit zahlreichen Richtungsfahrbahnen in unterschiedlichen Einmündungswinkeln zusammenlaufen und wieder auseinanderführen, ist nicht als grob fahrlässig zu werten, wenn sich der Versicherungsnehmer glaubhaft auf eine kurzfristige Unaufmerksamkeit von wenigen Sekunden beruft - weil er nach seinen auf der gegenüberliegenden Seite erwarteten Eltern Ausschau gehalten hat.

Normenkette:

AKB § 15 Abs. 2 ; VVG § 61 ;

Hinweise:

Ebenso zuletzt noch OLG Hamm, NZV 1990, 30 = ZfS 1990, 98; LG Köln VersR 1989, 43 = ZfS 1990, 98 (m.w.H.).

Fundstellen
ZfS 1990, 134
r+s 1990, 364