OLG Karlsruhe - Urteil vom 16.06.1988
14 U 288/86
Normen:
BGB § 823, § 847 ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/417
VersR 1989, 65

OLG Karlsruhe - Urteil vom 16.06.1988 (14 U 288/86) - DRsp Nr. 1996/1016

OLG Karlsruhe, Urteil vom 16.06.1988 - Aktenzeichen 14 U 288/86

DRsp Nr. 1996/1016

DM 10000 Schmerzensgeld für eine Persönlichkeitsrechtsverletzung durch einen unwahren Pressebericht (hier: unwahre Bezichtigung eines Rechtsanwalts, an Falschaussagen von Zeugen beteiligt gewesen zu sein).

In Sachen

wegen Schadensersatz

Beschluss:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird wie folgt festgesetzt:

Im Rechtsstreit des Klägers gegen den Beklagten zu 1):

Schmerzensgeld: DM 10.000

Feststellungsklage:

für die Zeit bis zum 15.4.1988: DM 10.000

danach DM 5.000.

Im Rechtsstreit des Klägers gegen den Beklagten zu 2):

Schmerzensgeld:

für die Zeit bis zum 15.4.1988: DM 50.000

danach DM 25.000.

Feststellungsklage:

für die Zeit bis zum 15.4.1988: DM 10.000

danach DM 5.000.

Normenkette:

BGB § 823, § 847 ;

Tatbestand:

Der Kläger, der von 1968 bis Anfang 1983 in L. in Sozietät mit dem Zeugen F. als Rechtsanwalt tätig war, verlangt von den Beklagten als Gesamtschuldnern Ersatz seines immateriellen und materiellen Schadens, der ihm aus der Veröffentlichung des Artikels "Falsch ausgesagt auf Bitten des Anwalts?" in der "L.-Zeitung" vom 11. November 1981 entstanden sei. Der Artikel wurde vom Erstbeklagten verfasst, der damals als Gerichtsberichterstatter für die "L.-Zeitung" tätig war; dem Beklagten zu 2) oblag damals die Leitung der Lokalredaktion als verantwortlichem Redakteur.

Der Artikel hat folgenden Wortlaut:

"Lehrstück" aus dem Gerichtsaal