OLG Karlsruhe - Urteil vom 17.09.1998 (12 U 102/98) - DRsp Nr. 1999/5622
OLG Karlsruhe, Urteil vom 17.09.1998 - Aktenzeichen 12 U 102/98
DRsp Nr. 1999/5622
Weiß der Versicherer zum Zeitpunkt der Auszahlung der Entschädigungsleistung positiv von einer Obliegenheitsverletzung des Kunden (hier: Nichtangabe von Vorschäden), ist die vorbehaltlose Leistung in Kenntnis eines Verstoßes als Verzicht seines Leistungsverweigerungsrechts anzusehen. Ein Rückforderungsanspruch scheitert bereits deswegen.