OLG Karlsruhe - Urteil vom 18.11.1988
14 U 285/87
Vorinstanzen:
LG Offenburg, vom 30.10.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 127/87

OLG Karlsruhe - Urteil vom 18.11.1988 (14 U 285/87) - DRsp Nr. 2011/7942

OLG Karlsruhe, Urteil vom 18.11.1988 - Aktenzeichen 14 U 285/87

DRsp Nr. 2011/7942

1. Auf die Berufung der Klägerin werden Nr. 3 und 4 des Urteils des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Offenburg vom 30.10.1987 wie folgt abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin DM 500 nebst 4 % Zinsen seit dem 5.7.1986 zu bezahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits im ersten Rechtszug haben die Klägerin 9/14 und die Beklagte 5/14 zu tragen.

2. Die Kosten der Berufung tragen die Klägerin zu 9/10 und die Beklagte zu 1/10.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Beschwer der Klägerin im Berufungsrechtszug beträgt DM 4.500, die der Beklagten DM 500.

Tatbestand:

(gekürzt gemäß § 543 Abs. 1 ZPO)