1. Auf die Berufung der Klägerin werden Nr. 3 und 4 des Urteils des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Offenburg vom 30.10.1987 wie folgt abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin DM 500 nebst 4 % Zinsen seit dem 5.7.1986 zu bezahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits im ersten Rechtszug haben die Klägerin 9/14 und die Beklagte 5/14 zu tragen.
2. Die Kosten der Berufung tragen die Klägerin zu 9/10 und die Beklagte zu 1/10.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Beschwer der Klägerin im Berufungsrechtszug beträgt DM 4.500, die der Beklagten DM 500.
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