OLG Karlsruhe - Urteil vom 19.03.1998
12 U 237/97
Fundstellen:
NJW-RR 1999, 779
OLGReport-Karlsruhe 1999, 42
VersR 1999, 857
r+s 1999, 146

OLG Karlsruhe - Urteil vom 19.03.1998 (12 U 237/97) - DRsp Nr. 1999/9979

OLG Karlsruhe, Urteil vom 19.03.1998 - Aktenzeichen 12 U 237/97

DRsp Nr. 1999/9979

Wenn es der Autohändler im Falle des nicht finanzierten Barkaufs eines Gebrauchtwagens (ohne Eigentumsvorbehalt oder Sicherungseigentum) übernommen hat, dem Käufer das für die Überführung notwendige rote Nummernschild zur Verfügung zu stellen, muß der Händler - alles in die Wege leiten, was erforderlich ist, um die Fahrt vom Kaufort zum Sitz des Käufers in rechtlich zulässiger Weise durchführen zu können, d.h. das als Betriebserlaubnis nach § 28 StVZO geltende rote Kennzeichen bei der Zulassungsstelle zu besorgen und die für die Erteilung eines solchen Kennzeichens notwendige, nach dem PflVG vorgeschriebene Haftpflichtversicherung herbeizuführen,