OLG Karlsruhe - Urteil vom 19.05.1988
12 U 130/87
Normen:
AKB § 7 ; VVG § 6 Abs. 3 ;
Fundstellen:
r+s 1989, 40

OLG Karlsruhe - Urteil vom 19.05.1988 (12 U 130/87) - DRsp Nr. 1994/11414

OLG Karlsruhe, Urteil vom 19.05.1988 - Aktenzeichen 12 U 130/87

DRsp Nr. 1994/11414

1. Die Angabe eines falschen Kaufpreises in der Schadenanzeige stellt einen Verstoß gegen die Aufklärungsobliegenheit des § 7 I Abs. 2 S. 3 AKB dar. 2. Von einer vorsätzlichen und grob fahrlässigen Verletzungen der Aufklärungsobliegenheit kann sich der VersNehmer nicht ohne weiteres dadurch entlasten, daß der Agent des Versicherers das Schadenanzeigeformular ausgefüllt hat, wenn der VersNehmer die Schadenanzeige unterzeichnet und ausdrücklich bestätigt hat, daß die darin enthaltenen Angaben richtig und vollständig sind. 3. a) Nach den Grundsätzen der Relevanzrechtsprechung ist es dem Versicherer auch bei folgenloser Verletzung einer nach dem VersFall zu erfüllenden Obliegenheit nicht verwehrt, sich auf Leistungsfreiheit zu berufen, wenn der Verstoß generell geeignet ist, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden, ein erhebliches Verschulden des VersNehmers vorliegt und der Versicherer den VersNehmer darüber belehrt hat, daß auch bei folgenlosem Verstoß gegen Obliegenheiten Leistungsfreiheit eintritt. b) Falsche Angaben über den Erwerbspreis eines Fahrzeugs sind in der Kraftfahrt-Fahrzeugvers. generell geeignet, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden, weil diese Angaben für die Höhe der unter Umständen zu leistenden Entschädigung von Bedeutung sind.