OLG Karlsruhe - Urteil vom 20.04.1988
13 U 61/85
Normen:
BGB § 249, § 251 Abs.2; ZPO § 287 ;
Fundstellen:
DRsp I(123)332d
VersR 1989, 967

OLG Karlsruhe - Urteil vom 20.04.1988 (13 U 61/85) - DRsp Nr. 1992/9213

OLG Karlsruhe, Urteil vom 20.04.1988 - Aktenzeichen 13 U 61/85

DRsp Nr. 1992/9213

Bemessung des Schadenersatzes für die Beschädigung/Zerstörung von Bäumen (Berechnungsmethode Koch).

Normenkette:

BGB § 249, § 251 Abs.2; ZPO § 287 ;

Gründe:

Laut Hinweis in VersR aaO. hat der BGH (Beschluß Ä VI ZR 147/88 Ä v. 7. 3 89) die Revision des Bekl. nicht angenommen.

»... Die den Kl. gem. § 251 Abs. 2 BGB zustehende Entschädigung kann auch im vorl. Fall aufgrund der von Koch (zuletzt VersR 86,1160 sowie »Aktualisierte Gehölzwerttabellen« Karlsruhe 1984) entwickelten Rechnungsmethoden ermittelt und im Rahmen des § 287 ZPO geschätzt werden. Dieser Berechnungsmethode Koch folgt im wesentlichen die Rechtspr. (BGH VersR 75,1047 = NJW 75,2061; OLG Celle VersR 84,69 = NJW 83,239l) .. . [Die Methode] kann durchaus einen praktisch brauchbaren Anhalt für die Schätzung der trotz Pflanzung junger Bäume verbleibenden Wertdifferenz zwischen dem mit jungen Bäumen und dem mit zerstörten Bäumen bewachsenen Grundstück abgeben und bietet damit eine geeignete Schätzungsgrundlage für die Schadensermittlung .. .