OLG Karlsruhe - Urteil vom 23.08.1989
1 U 347/88
Normen:
BGB §§ 242, 254 ; StVO § 21 a;
Fundstellen:
DRsp I(123)333a-c
NJW 1990, 332
VRS 77, 415

OLG Karlsruhe - Urteil vom 23.08.1989 (1 U 347/88) - DRsp Nr. 1992/9171

OLG Karlsruhe, Urteil vom 23.08.1989 - Aktenzeichen 1 U 347/88

DRsp Nr. 1992/9171

Mitverschuldensanrechnung zu Lasten des Verletzten bei Kraftfahrzeugunfällen im Falle versäumten Gurtanlegens; (b) keine pauschale Mithaftungsquote; (c) Beweislast und Beweiswürdigung bei Zweifeln darüber, ob mit angelegtem Gurt vergleichbar schwere Verletzungen aufgetreten wären;

Normenkette:

BGB §§ 242, 254 ; StVO § 21 a;

Gründe:

(a-b) »... In einer sehr großen Zahl von Fällen führt das Unterlassen des Gurtanlegens auch zu einer Mithaftung des Verletzten .. . Es kann heute auch nicht mehr ernsthaft bezweifelt werden, daß der Gurtnutzen die möglichen Nachteile so sehr überwiegt, daß ein einsichtiger, verantwortungsbewußter Insasse eines Pkw den Sicherheitsgurt anlegen muß .. . Nach der Rechtspr. des BGH, der der Senat folgt, ist jedoch in jedem Einzelfall zu beachten, daß das Nichtanlegen des Sicherheitsgurtes je nach der Art des Unfalles und den dabei erlittenen Verletzungen sich unterschiedlich, mitunter auch gar nicht auswirken kann (BGH, VersR 1980,842). Eine pauschale Mithaftungsquote des nichtangegurteten Geschädigten gibt es nicht.