OLG Karlsruhe - Urteil vom 24.08.1988
1 U 363/87
Normen:
BGB § 823, § 847 ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/415

OLG Karlsruhe - Urteil vom 24.08.1988 (1 U 363/87) - DRsp Nr. 1996/1014

OLG Karlsruhe, Urteil vom 24.08.1988 - Aktenzeichen 1 U 363/87

DRsp Nr. 1996/1014

DM 3000 Schmerzensgeld für Fußtritte mit Prellmarken im Bereich des linken dorsalen Rippenbogens und an der linken äußeren Hüfte. Druckschmerz über dem Glotealbereich und Klopfempfindlichkeit des linken Nierenlagers. Rechtskräftige Verurteilung der Schädigerin wegen Körperverletzung. 1 Monat Arbeitsunfähigkeit.

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Einzelrichterin bei der 6. Zivilkammer des Landgerichts xxx vom 25. November 1987 wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsrechtszuges zu tragen.

3. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Der Wert der Beschwer erreicht nicht 40.000 DM.

Normenkette:

BGB § 823, § 847 ;

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestands wird nach § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig, aber sachlich nicht begründet.

Die Rechtsgrundlagen für die von der Klägerin gegen die Beklagte geltend gemachten Ansprüche sind die SS 823 Abs. 1 und 847 Abs. 1 Satz 1 BGB. Der Senat hält die Behauptung der Klägerin, die Beklagte habe sie am 23.8.1986 zu Boden geworfen und durch Fußtritte verletzt, ebenso wie das Landgericht für bewiesen.