OLG Karlsruhe - Urteil vom 25.11.1988
10 U 188/88
Normen:
BGB § 252 S.2; ZPO § 287 ;
Fundstellen:
DRsp I(123)337e
ES Kfz-Schaden L-1/30
VRS 76, 84
VersR 1989, 1101

OLG Karlsruhe - Urteil vom 25.11.1988 (10 U 188/88) - DRsp Nr. 1992/9193

OLG Karlsruhe, Urteil vom 25.11.1988 - Aktenzeichen 10 U 188/88

DRsp Nr. 1992/9193

Beweiserleichterung (Abs. 2) und Bemessungsgesichtspunkte für den Erwerbsschadenersatz nach Unfallverletzung im Hinblick auf die hypothetischen Ausbildungs- und Berufsaussichten eines im Alter von acht Jahren verletzten Kindes.

Normenkette:

BGB § 252 S.2; ZPO § 287 ;

Gründe:

»... Zwischen den Parteien .. besteht kein Streit darüber, daß als Folge der unfallbedingten Verletzungen die Ausbildung und Erwerbsfähigkeit der [zur Unfallzeit achtjährigen] Kl. vermindert ist. Der Bekl. bestreitet ferner nicht, daß die Kl. Ä ohne den Unfall Ä in der Lage gewesen wäre, den Schulabschluß der mittleren Reife zu erlangen. Hingegen streiten die Parteien .. darüber, welche Berufsausbildung die Kl. nach diesem hypothetischen Schulabschluß ohne den Unfall gewählt hätte.