»... Zwischen den Parteien .. besteht kein Streit darüber, daß als Folge der unfallbedingten Verletzungen die Ausbildung und Erwerbsfähigkeit der [zur Unfallzeit achtjährigen] Kl. vermindert ist. Der Bekl. bestreitet ferner nicht, daß die Kl. Ä ohne den Unfall Ä in der Lage gewesen wäre, den Schulabschluß der mittleren Reife zu erlangen. Hingegen streiten die Parteien .. darüber, welche Berufsausbildung die Kl. nach diesem hypothetischen Schulabschluß ohne den Unfall gewählt hätte.
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