OLG Karlsruhe - Urteil vom 26.05.1989
10 U 290/88
Normen:
BGB § 823 ;
Fundstellen:
DAR 1989, 464

OLG Karlsruhe - Urteil vom 26.05.1989 (10 U 290/88) - DRsp Nr. 1994/11397

OLG Karlsruhe, Urteil vom 26.05.1989 - Aktenzeichen 10 U 290/88

DRsp Nr. 1994/11397

1. Es besteht grundsätzlich die Pflicht, für den verkehrssicheren Zustand des dem öffentlichen Verkehr übergebenen landwirtschaftlichen Weg zu sorgen und die Verkehrsteilnehmer vor unvermuteten Gefahrquellen zu sichern. 2. Die Verkehrssicherungspflicht besteht aber nur im Rahmen des Zumutbaren und richtet sich danach, welche Erwartungen ein Verkehrsteilnehmer vernünftiger Weise an den Zustand einer Verkehrseinrichtung unter Berücksichtigung ihres Zweck,s stellen darf. 3. Der Verkehrssicherungspflichtige ist nicht gehalten, wegen der auf dem Geländestreifen neben der Fahrbahn gelagerten und von Unkraut überwucherten Baumstämmen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr zu treffen.

Normenkette:

BGB § 823 ;
Fundstellen
DAR 1989, 464