OLG Karlsruhe - Urteil vom 26.05.1989 (10 U 316/88) - DRsp Nr. 1994/11398
OLG Karlsruhe, Urteil vom 26.05.1989 - Aktenzeichen 10 U 316/88
DRsp Nr. 1994/11398
Begegnen sich ein in eine Grundstückseinfahrt hinein und ein aus derselben Einfahrt herausfahrendes Fahrzeug im Bereich dieser Einfahrt, so hat das von der Straße kommende Fahrzeug Vorfahrt; der Ausfahrende muß ihm auch im Bereich der Einfahrt Platz lassen, den es zum Verlassen der Straße benötigt.