OLG Koblenz vom 06.09.1991
1 Ss 265/91
Normen:
GG Art. 103 Abs. 2 ; OWiG § 3 ; StVO § 22 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DRsp II(286)242b
NZV 1992, 163
VRS 82, 53
VerkMitt 1992, 31

OLG Koblenz - 06.09.1991 (1 Ss 265/91) - DRsp Nr. 1993/2093

OLG Koblenz, vom 06.09.1991 - Aktenzeichen 1 Ss 265/91

DRsp Nr. 1993/2093

»Die VDI-Richtlinie 2700 »Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen« ist bei der Bestimmung der nach § 22 Abs. 1 StVO erforderlichen Sicherungsmaßnahmen allgemein zu beachten (wie OLG Düsseldorf, VerkMitt 1990 Nr. 21); sie unterliegt als »objektiviertes Sachverständigengutachten« jedoch der richterlichen Nachprüfung.«

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 2 ; OWiG § 3 ; StVO § 22 Abs. 1 ;

b. »Der Betroff. ist Berufskraftfahrer. Er führte mit einem Lastzug einen Transport von Mauersteinen (Bimssteinen) durch. Die Zugmaschine ließ er mit 8 Paletten Mauersteinen beladen, wobei zwei Lagen der in den fünf Lagen im Verbund aufgesetzten Steine die Bordwände des Fahrzeugs überragten. Die Paletten wurden jeweils zur Mitte der Ladefläche aneinandergesetzt, so daß ein Freiraum zur Ladebegrenzung beidseits und nach hinten blieb. Die oberste Lage der Steine war durch ein Verpackungsband horizontal umreift. Eine Verbindung der Steine mit der Palette durch vertikale Bänder erfolgte nicht. Das AG ist zu der Auffassung gelangt, daß die transportierte Ladung unter Verstoß gegen § 22 StVO nicht ausreichend gesichert war. ...