1. Nach LG Hildesheim SP 1994, 104 dient das Rechtsfahrgebot zwar nicht dem Schutz des Einbiegenden in eine bevorrechtigte Straße. Verstößt der Vorfahrtberechtigte gegen das Rechtsfahrgebot, führt dies aber in der Regel dazu, daß er den Unabwendbarkeitsbeweis nicht führen kann. Die Betriebsgefahr ist mit 20% anzusetzen.
2. Anders AG Ludwigshafen/Rhein SP 1994, 104. Auch bei Verletzung des Rechtsfahrgebots lehnt das Gericht eine Mithaftung des Vorfahrtberechtigten ab.
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