OLG Koblenz vom 24.10.1985
14 W 616/85
Normen:
BRAGO § 54 ;
Fundstellen:
VersR 1986, 1031

OLG Koblenz - 24.10.1985 (14 W 616/85) - DRsp Nr. 1994/11792

OLG Koblenz, vom 24.10.1985 - Aktenzeichen 14 W 616/85

DRsp Nr. 1994/11792

Die Kosten des Beweisanwalts sind nur bis zur Höhe der Kosten des Hauptbevollmächtigten, der den Beweistermin wahrgenommen hätte, erstattungsfähig. Das gilt auch, wenn der Hauptbevollmächtigte erklärt, wegen seiner starken Beschäftigung könne er auswärtige Beweistermine nicht wahrnehmen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Wahrnehmung des auswärtigen Beweistermins dem Hauptbevollmächtigten angesichts der großen Entfernung und bei einem geringen Streitwert nicht zumutbar ist.

Normenkette:

BRAGO § 54 ;
Fundstellen
VersR 1986, 1031