Die Klägerin war im Besitz eines Schuldanerkenntnisses über 136.432,37 DM.
Darauf hatten die Beklagten in Raten geleistet 12.000,00 DM, so daß eine Differenz von 136.000,00 DM,
verblieb.
Mit Anwaltschreiben vom 29. Mai 1984 wurden die Beklagten zur Zahlung aufgefordert. Die Beklagte zu 2) meldete sich und kündigte an, sie wolle mit einer Gegenforderung von 18.075,15 DM aufrechnen.
Die Klägerin erkannte davon mit Schreiben vom 19. Juli 1984 an 10.885,06 DM,
so daß insoweit ein Betrag streitig blieb von 7.190,09 DM.
In Höhe von 113.547,31 DM erwirkte die Klägerin einen Mahnbescheid mit Antrag vom selben Tag (19.7.1984).
Die Beklagten legten in voller Höhe von 113.547,31 DM Widerspruch ein.
Zu Unrecht hat das Landgericht die Verkehrsanwaltskosten nur in Höhe der Kosten von zwei Informationsreisen mit 121,04 DM als erstattungsfähig anerkannt.
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