OLG Koblenz - Beschluß vom 01.10.1985
14 W 553/85
Normen:
BRAGO § 43 ;
Fundstellen:
AnwBl 1986, 154
JurBüro 1986, 392
VersR 1986, 1002
Vorinstanzen:
LG Bad Kreuznach, vom 08.05.1985 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 331/84

OLG Koblenz - Beschluß vom 01.10.1985 (14 W 553/85) - DRsp Nr. 1994/11796

OLG Koblenz, Beschluß vom 01.10.1985 - Aktenzeichen 14 W 553/85

DRsp Nr. 1994/11796

Braucht die Klägerin nur mit einem verhältnismäßig geringen Teilwiderspruch zu rechnen, so kann die gesamte Verkehrsgebühr erstattungsfähig sein, wenn die "Teilmahnanwaltsgebühr" des § 43 BRAGebO zusammen mit den Informationsreisen für den restlichen streitigen Betrag in etwa den Verkehrsanwaltskosten entspricht.

Normenkette:

BRAGO § 43 ;

Gründe:

Die Klägerin war im Besitz eines Schuldanerkenntnisses über 136.432,37 DM.

Darauf hatten die Beklagten in Raten geleistet 12.000,00 DM, so daß eine Differenz von 136.000,00 DM,

verblieb.

Mit Anwaltschreiben vom 29. Mai 1984 wurden die Beklagten zur Zahlung aufgefordert. Die Beklagte zu 2) meldete sich und kündigte an, sie wolle mit einer Gegenforderung von 18.075,15 DM aufrechnen.

Die Klägerin erkannte davon mit Schreiben vom 19. Juli 1984 an 10.885,06 DM,

so daß insoweit ein Betrag streitig blieb von 7.190,09 DM.

In Höhe von 113.547,31 DM erwirkte die Klägerin einen Mahnbescheid mit Antrag vom selben Tag (19.7.1984).

Die Beklagten legten in voller Höhe von 113.547,31 DM Widerspruch ein.

Zu Unrecht hat das Landgericht die Verkehrsanwaltskosten nur in Höhe der Kosten von zwei Informationsreisen mit 121,04 DM als erstattungsfähig anerkannt.