OLG Koblenz - Beschluß vom 02.02.1988
2 Ss 24/88
Normen:
StGB § 142 Abs. 4 ;
Fundstellen:
NZV 1989, 200

OLG Koblenz - Beschluß vom 02.02.1988 (2 Ss 24/88) - DRsp Nr. 1997/1207

OLG Koblenz, Beschluß vom 02.02.1988 - Aktenzeichen 2 Ss 24/88

DRsp Nr. 1997/1207

1. Ein Zeuge, der durch ein anschließend in einen Unfall verstricktes Fahrzeug überholt wird, ist allein aufgrund der Beobachtung dieses Vorgangs nicht Unfallbeteiligter i.S. des § 142 Abs. 4 StGB. 2. Der Vorsatz nach § 142 Abs. 1 StGB setzt das Bewußtsein voraus, (möglicherweise) einen Unfall verursacht und nach den Umständen angezeigte Feststellungen i.S. des Abs. 1 nicht ermöglicht zu haben. Der Täter muß das Bewußtsein haben, die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche aus dem Unfallgeschehen zu beeinträchtigen.

Normenkette:

StGB § 142 Abs. 4 ;
Fundstellen
NZV 1989, 200