OLG Koblenz - Beschluß vom 03.02.1986 (1 Ss 30/86) - DRsp Nr. 1994/11780
OLG Koblenz, Beschluß vom 03.02.1986 - Aktenzeichen 1 Ss 30/86
DRsp Nr. 1994/11780
Eine verläßliche Abstandsschätzung zu einem nachfolgenden Kraftfahrzeug auf der Bundesautobahn ist nicht dadurch zu erzielen, daß ein Polizeibeamter auf einer Fahrstrecke von nur 160 m lediglich einige Male in seinen Rückspiegel schaut und die zeitliche Dauer im Nachhinein schätzt.