OLG Koblenz - Beschluß vom 04.02.1998
10 W 26/98
Normen:
VVG § 12 Abs. 3 ; ZPO §§ 99, 93 ;
Fundstellen:
ZfS 1998, 336
r+s 1999, 268

OLG Koblenz - Beschluß vom 04.02.1998 (10 W 26/98) - DRsp Nr. 1999/1764

OLG Koblenz, Beschluß vom 04.02.1998 - Aktenzeichen 10 W 26/98

DRsp Nr. 1999/1764

1. Der Versicherer kann die von ihm in Lauf gesetzte Frist des § 12 Abs. 3 VVG durch eindeutige Erklärungen gegenüber dem Versicherungsnehmer verlängern oder auf die ihm durch den Fristablauf gewährte Position vollständig verzichten. Ohne dahingehende eindeutige Erklärungen gibt der Versicherer dem Versicherungsnehmer im Falle des § 12 Abs. 3 VVG in der Regel Veranlassung zur Klageerhebung. 2. Der Versicherungsnehmer ist nach endgültiger Leistungsablehnung durch den Versicherer (§ 12 Abs. 3 VVG) versicherungsvertraglich nicht mehr verpflichtet, seine Zustimmung zu weiteren - außerprozessualen - ärztlichen Untersuchungen auf Veranlassung des Versicherer zu erteilen (hier: Berufsunfähigkeitszusatzversicherung).

Normenkette:

VVG § 12 Abs. 3 ; ZPO §§ 99, 93 ;
Fundstellen
ZfS 1998, 336
r+s 1999, 268